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Allgemeine Geschäftsbedingungen der CLAAS E-Systems GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der CLAAS E-Systems GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der CLAAS E-Systems GmbH (Stand 03/2024)

 

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen für alle Angebote und Verkäufe von Hardware sowie sonstige Lieferungen und Leistungen der CLAAS E-Systems GmbH (nachfolgend „Lieferer“). Sie haben Gültigkeit auch für alle Nachbestellungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen der Lieferer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.


Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Lieferers maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. 
 

1.2 Der Besteller ist 4 Wochen an seine Bestellung gebunden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung beim Lieferer. Der Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung zustande mit der Annahme der Bestellung durch Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferers in Schrift- oder Textform oder Erbringung der bestellten Lieferungen bzw. Leistungen innerhalb der angebotsgegenständlichen Bindungsfrist.
 

1.3 Angaben über Maße, Gewichte und andere technische Angaben sowie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen zum Liefergegenstand, welche in Broschüren, Prospekten, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen des Lieferers enthalten sind, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht vom Lieferer in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Muster und ähnliche Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art unterliegen dem Eigentums- und/oder Urheberrecht des Lieferers und dürfen Dritten ohne Zustimmung des Lieferers nicht zugänglich gemacht werden.
 

1.4 Der Lieferer behält sich auch nach Vertragsabschluss Konstruktions- und Formänderungen vor, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.

 

2. Preise

Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise für die Liefergegenstände FCA Incoterms® 2020 ab Werk/ Lager des Lieferers. Zu den Preisen/etwaigen Anzahlungsbeträgen kommen die Umsatzsteuer bzw. Zölle, Gebühren und andere öffentliche Abgaben, insbesondere für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, so werden die am Versandtage geltenden Preise des Lieferers berechnet. Sollte hingegen eine frachtfreie Lieferung vereinbart worden sein, so erfolgt diese dennoch auf Gefahr des Bestellers, sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

 

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Alle Zahlungen sind zu den im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung des Lieferers genannten Bedingungen in der dort festgelegten Währung auf das in der Auftragsbestätigung oder Rechnung angegebene Bankkonto ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten. Vertreter oder sonstiges Verkaufspersonal des Lieferers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht ermächtigt. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskont-Spesen und nur zahlungshalber angenommen. Der Lieferer behält sich vor, bei Lieferungen ins Ausland Vorkasse zu verlangen bzw. Ersatzteile und Zubehör gegen Nachnahme zu liefern.
 

3.2 Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, welches auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
 

3.3 Im Falle des Zahlungsverzugs (§ 286 BGB) ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz (§§ 247, 288 II BGB) zu verlangen, sofern der Lieferer nicht einen höheren Verzugszinsschaden nachweist.
 

3.4 Ist der Besteller mit einem Betrag in Höhe von mindestens 1/10 des Kaufpreises im Verzug, so wird der gesamte Restbetrag ohne Mahnung fällig. Hat der Abnehmer des Bestellers seinerseits den Liefergegenstand bereits ganz oder teilweise bezahlt, so wird die Forderung des Lieferers gegen den Besteller insoweit sofort fällig. Eine sofortige Fälligkeit tritt auch ein, wenn die gesondert vereinbarten Wechsel oder Schecks nicht rechtzeitig gegeben oder eingelöst werden, bei Zahlungseinstellung, bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder bei Zwangsvollstreckungen. Werden Forderungen im Insolvenzverfahren auf eine Quote herabgesetzt, entfällt ein Anspruch auf vereinbarte Nachlässe und/oder Boni.
 

3.5 Befindet sich der Besteller mit einem Betrag in Höhe von mindestens 1/10 des Kaufpreises seit mehr als 30 Tagen in Verzug, so kann der Lieferer auf Kosten des Bestellers unter angemessener Fristsetzung den Liefergegenstand bis zur Zahlung des ausstehenden Betrages zur Sicherstellung seiner Ansprüche zurücknehmen, soweit dies dem Besteller zumutbar ist, wie z.B. bei lediglich eingelagerten Liefergegenständen, die noch nicht weiterverkauft wurden und die keiner aktuellen Nutzung unterliegen. Die Rücknahme ist nicht als Rücktrittserklärung des Lieferers auszulegen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist in diesem Fall ausgeschlossen.
 

3.6 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, die insbesondere auch durch den Zahlungsverzug indiziert werden, ist der Lieferer unbeschadet der sonstigen Rechte berechtigt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Leistungen zu verlangen, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und die Unsicherheitseinrede im Sinne des § 321 BGB als Leistungsverweigerungsrecht zu erheben. Darüber hinaus steht dem Lieferer das Rücktrittsrecht gemäß § 321 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 BGB zu.

 

4. Lieferfrist

4.1 Lieferfristen und Termine sind freibleibend, sofern nicht eine bestimmte Lieferzeit vereinbart ist.
 

4.2 Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer baldmöglichst mit. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (wie z.B. Betriebsstörungen, Liefersperren, Transportmangel, behördliche Maßnahmen) und in Fällen höherer Gewalt, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von maßgeblichem Einfluss sind. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
 

4.3 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die fristgerechte Vertragserfüllung durch den Besteller, z.B. im Hinblick auf eine vereinbarte Anzahlung oder Stellung von Zahlungssicherheiten, voraus.
 

4.4 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Kaufpreis zu zahlen. Im Übrigen gilt Ziff. 9.2 dieser Bedingungen.
 

4.5 Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens
5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 9.2 dieser Bedingungen.
 

4.6 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten bei Lagerung im Werk des Lieferers, mindestens jedoch
0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet, soweit der Besteller nicht geringere Kosten nachweist.
 

4.7 Der Lieferer ist im Fall des 4.6 jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

 

5. Gefahrübergang und Entgegennahme

5.1 Die Gefahr geht gem. FCA Incoterms® 2020 über, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer aufgrund gesonderter Absprache noch andere Leistungen, z.B. die Versendungs-kosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat.
 

5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
 

5.3 Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen nicht wesentlicher Mängel nicht verweigern. 
 

5.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

 

6. Rücktrittsrecht des Lieferers vom Vertrag

Der Lieferer ist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne Einflussmöglichkeit des Lieferers so entwickelt haben, dass für ihn die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. nicht durch den Lieferer zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen). Der Lieferer ist unbeschadet aller Schadensersatzansprüche ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn dem Besteller eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs eines unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstandes vorzuwerfen ist. Im Übrigen bestimmt sich das Rücktrittsrecht des Lieferers nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen vor, bis sämtliche Forderungen, auch künftige oder bedingte, des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder alle Forderungen des Lieferers in einer laufenden Rechnung geführt werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Lieferer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und von Besteller noch nicht voll bezahlten Liefergegenstände während der betriebsüblichen Öffnungszeiten beim Besteller zu besichtigen und zu erfassen.
 

7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
 

7.3 Der Besteller darf den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die Pflicht, den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Eigentumsvorbehalt wird durch Zahlungen Dritter, insbesondere durch Zahlungen von Wechselgiranten, nicht aufgehoben. Insoweit gehen die Rechte des Lieferers auf den Zahlenden über. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes schon jetzt an den Lieferer abgetreten. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an.
 

7.4 Der Besteller ist berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang und unter Bedingungen weiterzuverkaufen, die mit diesen Verkaufsbedingungen übereinstimmen. Befindet er sich jedoch in finanziellen Schwierigkeiten oder hat er sein Schuldkonto gegenüber dem Lieferer nicht ausgeglichen, so kann er über solche Liefergegenstände nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Lieferers verfügen. Verfügungen ohne diese Einwilligung sind unwirksam, wenn sie nicht nachträglich genehmigt werden.
 

7.5 Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Veräußerung oder sonstigen Rechtsgründen entstandenen oder entstehenden Forderungen und Gegenleistungen hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände an den Lieferer ab. Der Besteller bleibt zwar auch nach der Abtretung zur Einziehung von Forderungen ermächtigt, doch steht es dem Lieferer frei, Forderungen unmittelbar vom Abnehmer einzuziehen. Der Lieferer wird dies vermeiden, solange der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Der Lieferer kann vom Besteller die Angabe aller abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sowie die Mitteilung aller weiteren zum Einzug erforderlichen Unterlagen und deren Aushändigung verlangen. Ebenso ist auf Verlangen den Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen (offene Zession). Wird der unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen die Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
 

7.6 Die Verarbeitung gelieferter Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird ein solcher Liefergegenstand mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu der neuen Sache.
 

7.7 Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
 

7.8 Trotz des Eigentumsvorbehaltes trägt der Besteller die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der gelieferten Gegenstände.
 

7.9 Gelten bei Lieferungen ins Ausland für die dortige Begründung oder Wahrung des Eigentumsvorbehaltes weitere Erfordernisse, ist der Besteller verpflichtet, den Lieferer hierauf hinzuweisen und hieraus folgende Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Lieferer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Lieferer alle Rechte dieser Art ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung seiner Ansprüche gegen den Besteller dadurch nicht erreicht wird, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer auf seine Kosten andere Sicherheiten an den Liefergegenständen oder sonstige Sicherheiten zu verschaffen.

 

8. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Liefergegenstände leistet der Lieferer gegenüber dem Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ziff. 9 – Gewähr wie folgt:

 

Sachmängel:
8.1 Alle diejenigen Liefergegenstände oder Teile davon sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen.
 

8.2 Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Soweit der Besteller dem CLAAS Vertriebsnetz angehört, hat der Besteller die Nachbesserungsarbeiten mit eigenem Personal entsprechend den gültigen Kundendienstrichtlinien und Anweisungen des Lieferers durchzuführen. Erfolgt dies nicht, ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Der Lieferer trägt, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Hierzu gehören etwa die durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes in das jeweilige vertragliche Bestimmungsland des Liefergegenstandes, sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus bzw. der Reparatur, einschließlich angemessener Wegekosten innerhalb des jeweiligen vertraglichen Bestimmungslandes bei Nachbesserung außerhalb der Werkstatt des Bestellers, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde; und ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung eigener Fachleute des Lieferers. Soweit eine zwingende gesetzliche Verpflichtung besteht, ersetzt der Lieferer bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache vom Besteller geleistete Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
 

8.3 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung der Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Das Recht auf Minderung des Kaufpreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
 

8.4 Der Lieferer ist berechtigt, den Besteller im Falle von Mängeln an wesentlichen  Fremderzeugnissen, die der Lieferer im Liefergegenstand verwendet hat, wegen der Ansprüche auf Nachbesserung und Ersatzlieferung zunächst auf die Service-Organisation der jeweiligen Hersteller zu verweisen, ohne dass hiermit eine Einschränkung der vom Lieferer übernommenen Gewährleistung verbunden ist.
 

8.5 Für Mängel bzw. Schäden, die durch natürlichen Verschleiß, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, vom Lieferer nicht genehmigte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Missachtung der Betriebs- und Wartungsvorschriften, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschteile, die den Original CLAAS Ersatzteilen nicht entsprechen, oder durch biologische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind und die nicht vom Lieferer zu verantworten sind, sind jegliche Ansprüche ausgeschlossen.
 

8.6 Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 9.2 dieser Bedingungen.
 

8.7 Der Verkauf eines gebrauchten Liefergegenstandes an den bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Besteller (Unternehmer) erfolgt unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sachmängel. Der Lieferer haftet beim Verkauf gebrauchter Liefergegenstände auch nicht für Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, es sei denn, der Lieferer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre Pflichten verletzt, so dass die Regelungen der Ziff. 9.2 Anwendung finden.

 

Rechtsmängel:
8.8 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber im Innenverhältnis freistellen.
 

8.9 Die in Ziff. 8.8 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Ziff. 9.2 dieser Bedingungen für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn 
a) der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet; 
b) der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und ggf. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gem. Ziff. 8.8 dieser Bedingungen ermöglicht; 
c) dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben; 
d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht sowie 
e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

9. Haftung

9.1 Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziff. 8 und 9.2.
 

9.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur 
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, 
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, 
c) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat, 
d) im Rahmen einer Garantiezusage, 
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen - oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. 
 

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haftet der Lieferer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

10. Verjährung

Mängelansprüche des Bestellers für die neuen Liefergegenstände verjähren 12 Monate nach der Übergabe des Liefergegenstandes an seinen Endabnehmer, spätestens jedoch 15 Monate nach Lieferung an den Besteller; dies gilt mangels Vorliegen eines Verbrauchsgüterverkaufs auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 9.2 a-c und e gelten die gesetzlichen Fristen. Alle anderen Ansprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten.
 

11. Exportbeschränkungen (Russlandsanktionen)

11.1 Bestimmte vom Lieferer gelieferte Produkte können Sanktionen oder Exportkontrollvorschriften (im folgenden „Sanktionierte Produkte“ genannt) unterliegen, insbesondere, aber nicht nur, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika (im folgenden „Sanktionen“ genannt). Der Besteller verpflichtet sich, die vom Lieferer gelieferten Sanktionierten Produkte nicht für die Endverwendung in einem Land oder einer Region oder an natürliche oder juristische Personen zu verkaufen, exportieren oder reexportieren, die Sanktionen unterliegen. Der Besteller wird vom Lieferer gelieferte Sanktionierte Produkte weder direkt noch indirekt nach Russland, Belarus, in russisch kontrollierte Gebiete, verkaufen, exportieren oder reexportieren. 
 

11.2 Das Verbot von indirekten Verkäufen, Exporten und Reexporten im Sinne der Ziffer 11.1 bedeutet, dass der Besteller sich nach besten Kräften bemüht, sicherzustellen, dass der Zweck der Ziffer 11.1 nicht von einem Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, verletzt wird.
 

11.3 Ein Verstoß gegen die Ziffer 11.1, 11.2 oder 11.3 stellt einen Verstoß gegen eine Hauptpflicht aus diesem Vertrag dar, der Lieferer zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Darüber hinaus ist der Lieferer gesetzlich verpflichtet, in bestimmten Fällen einen Verstoß bei den Behörden anzuzeigen. Der Besteller stellt den Lieferer von allen unmittelbaren und mittelbaren Schäden, Verlusten, Kosten (einschließlich Anwaltskosten) und sonstiger Haftung frei, die auf diesen Verstoß zurückzuführen sind.
 

11.4 Der Kunde wird den Lieferer unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Ziffer 11.1, 11.2 oder 11.3 informieren, auch über einschlägige Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Ziffer 11.1 verletzen könnten.

 

12. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation unter den nachfolgenden Bedingungen im Zusammenhang mit dem dafür bestimmten Liefergegenstand selber zu nutzen oder die Nutzung seinem Abnehmer zu gestatten. Die Software wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen; eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder zu ändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer oder dem Softwarelieferanten. Der Besteller hat diese Verpflichtungen dem Endabnehmer des Liefergegenstandes aufzuerlegen.
 

13. Datenschutz

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen zwischen Lieferer und Besteller gilt: 


13.1 Der Lieferer verarbeitet Daten, die er von dem Besteller im Zusammenhang mit dem Vertrieb erhält, für folgende Zwecke: Dokumentation von Ereignissen, Tatsachen und Vorgängen für interne Verwaltungszwecke, zum Zwecke der Erstellung von internen Analysen und Reports, Vertriebssteuerung, Erfolgskontrolle, Steuerung und Optimierung von Geschäftsprozessen, Planung und Durchführung von Beschaffungs- und Logistikprozessen, Preisgestaltung, Abrechnung von Verkaufsprämien und Verkaufshilfen. Soweit der Besteller an den Lieferer personenbezogene Daten übermittelt, ist der Besteller verpflichtet, sorgfältig zu prüfen, dass er nur solche personenbezogenen Daten an den Lieferer weitergibt, die der Lieferer für diese Zwecke verarbeiten darf. 
 

13.2 Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferer von jedem Schaden freizustellen, der daraus entsteht, dass der Besteller gegen seine Pflicht aus Ziff. 13. 1 verstößt. Dieser Freistellungsanspruch umfasst auch Bußgelder, die in diesem Zusammenhang von Aufsichts-behörden verhängt werden.

 

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers. Für die Vertragsbeziehungen gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts (Kollisionsrecht) sowie der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).


14.2 Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Lieferers. Dieser Gerichtsstand gilt auch bei allen Wechsel-, Scheck- und sonstigen Urkundenprozessen, die mit der Lieferung und/oder Leistung in Zusammenhang stehen. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, auch am Gerichtsstand des Bestellers zu klagen. Sofern der Besteller seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist der Lieferer als Kläger überdies berechtigt, ein Schiedsgericht anzurufen, welches unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer durch einen oder mehrere gemäß dieser Ordnung ernannte Schiedsrichter endgültig entscheidet. Verfahrenssprache ist Deutsch. Tagungsort des Schiedsgerichts ist Düsseldorf.